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Medienmitteilung: JFAR erwirken demokratische Bahnhofsordnung in Appenzell Ausserrhoden – Mögliche Signalwirkung für die ganze Schweiz  
26. November 2011

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Jungfreisinnige Ausserrhoden erwirken demokratische Bahnhofsordnung in Appenzell Ausserrhoden – Mögliche Signalwirkung für die ganze Schweiz

 

Ein generelles Verbot politischer Verteilaktionen auf Bahnhofsarealen der Südostbahn sowie der Appenzeller Bahnen im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist verfassungswidrig. Dies bestätigt das Bundesamt für Verkehr und weist die beiden Bahnunternehmen aufsichtsrechtlich an, ihre Bahnhofsordnungen anzupassen.

 

In ländlichen Regionen gehören Bahnhöfe zu den wenigen Orten, wo sich eine grössere Zahl von Menschen ansammelt. Entsprechend bedeutend sind diese öffentlichen Orte, um die Bevölkerung auf politische Anliegen aufmerksam zu machen. Gerade durch die zunehmende Medialisierung und Professionalisierung der Politik ist die Demokratie auf öffentliche Räume angewiesen, in denen sich auch finanziell schwächere Gruppierungen politisches Gehör verschaffen können.

Anlass für das von den Jungfreisinnigen Ausserrhoden (JFAR) angestossene Verfahren war die Tatsache, dass politischen Gruppierungen die Durchführung politischer Verteilaktionen auf dem Bahnhofsareal Herisau wiederholt untersagt wurde. Kommerzielle Werbeaktionen waren von diesem Verbot hingegen nicht betroffen.

Zwischen den JFAR und der Geschäftsleitung der beiden in Herisau präsenten Bahnunternehmen (Südostbahn und Appenzeller Bahnen) bestanden unterschiedliche Auffassungen über die Zulässigkeit eines derartigen Verbots. Die JFAR gelangten deshalb im März 2011 zur Klärung dieser Frage an das Bundesamt für Verkehr (BAV), welches Aufsichtsbehörde über das Eisenbahnwesen ist. Das BAV stellt nun in einer diese Woche erlassenen Verfügung fest, dass auch ein privatrechtlich organisiertes Eisenbahnunternehmen an die Grundrechte gebunden ist und die bisherige Verbotspraxis namentlich der Meinungsäusserungs- und der Versammlungsfreiheit widerspricht. Das BAV weist die beiden Eisenbahnunternehmen aufsichtsrechtlich an, ihre Bahnhofsordnung entsprechend anzupassen. Das generelle Verbot soll gemäss BAV durch eine Bewilligungspflicht ersetzt werden. Die JFAR erwarten ein kostenloses, transparentes und unbürokratisches Bewilligungsverfahren.

Die Verfügung des BAV ist noch nicht rechtskräftig und kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Der Entscheid könnte für die ganze Schweiz Signalwirkung haben.

Beilagen:

 

 

 

Weitere Auskünfte erteilen

Patrik Louis

Präsident JFAR, Tel. 078 797 21 12, patrik.louis(at)jfar.ch